Der Warnstreik ist im Unterschied zum Erzwingungsstreik eine zeitlich begrenzte Arbeitsniederlegung während laufender Tarifverhandlungen. Das Recht zum Warnstreik ergibt sich ebenso wie das Recht zum Erzwingungsstreik aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Der Warnstreik ist nach Ablauf der im vorherigen Tarifvertrag vereinbarten Friedenspflicht zulässig. Mit Warnstreiks verleihen Gewerkschaften ihren Forderungen in laufenden Tarifgesprächen Nachdruck. Er kann ohne Urabstimmung stattfinden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt auch bei Warnstreiks das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip. Daraus folgt, dass Arbeitskampfmaßnahmen - auch in der Form des Warnstreiks - erst nach dem Scheitern von Tarifverhandlun- gen ergriffen werden dürfen. Das Scheitern müssen Gewerkschaften nicht förmlich erklären, es ist vielmehr bereits im Aufruf zum Warnstreik zu sehen. Während des Warnstreiks ruht die Entgeltfortzahlungspflicht, der Arbeitgeber braucht also den Streikenden kein Gehalt zu zahlen. Gewerkschaftsmitglieder bekommen dann das sog. Streikgeld. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Die Arbeitspflicht ist suspendiert. Abmahnungen und Kündigungen wegen des Warnstreiks wären unwirksam. Während der Arbeitsniederlegungen brauchen auch arbeitgeberseitige Weisungen nicht befolgt zu werden. Notdienste darf der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen; er muss Notdienstvereinbarungen mit der Gewerkschaft abschliessen. Streikende Arbeitnehmer sind nach Beendigung der Warnstreiks nicht zur Nacharbeit für ausgefallene Dienste verpflichtet. Ob Beamte an Warnstreiks teilnehmen dürfen ist in Deutschland - anders als in Europa - umstritten. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts haben Beamte kein Streikrecht. Beamte dürfen allerdings nicht als Streikbrecher eingesetzt werden, so das Bundesverfassunggericht. Informationen zur arbeitsrechtlichen und dienstrechtlichen Abwicklung des Streiks und der Streikfolgen geben die Arbeitskampfrichtlinien des BMI für die Bundesverwaltun (Stand 2007). Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |